Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauarbeitenkoordinationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 37/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 10Artikel 2, Paragraph 10
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 € zu bestrafen ist, begeht, wer
als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,als Bauherr die Verpflichtungen nach Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7, oder Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes verletzt,
als Projektleiter im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 1 die Verpflichtungen gemäß § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,als Projektleiter im Fall einer Übertragung nach Paragraph 9, Absatz eins, die Verpflichtungen gemäß Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7, oder Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes verletzt,
als Planungskoordinator seine Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 verletzt,als Planungskoordinator seine Verpflichtungen nach Paragraph 4, Absatz 2, verletzt,
als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach § 5 verletzt,als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach Paragraph 5, verletzt,
als Bauherr im Fall des § 9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt,als Bauherr im Fall des Paragraph 9, Absatz 3, nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen nach Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, erfüllt,
als Projektleiter im Fall des § 9 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt.als Projektleiter im Fall des Paragraph 9, Absatz 4, nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen nach Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, erfüllt.
(2)Absatz 2,Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR40026539